Arbeitgeber muss 1.000,00 € Schmerzensgeld an eine Arbeitnehmerin für eine rechtswidrige Videoüberwachung im Privatbereich zahlen

Mit Urteil vom 19.02.2015 (Az.: 8 AZR 1007/13) hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) die Verurteilung eines Arbeitgebers zur Zahlung von 1.000,00 € Schmerzensgeld an eine Arbeitnehmerin bestätigt.

Die Arbeitnehmerin hatte sich krank gemeldet und legte dem Arbeitnehmer nacheinander mehrere Krankschreibungen vor. Auf Nachfrage teilte sie dem Arbeitgeber zuletzt mit, dass sie einen Bandscheibenvorall hätte.

Der Arbeitgeber glaubte der Arbeitnehmerin nicht und war der Auffassung dass diese krankfeiern würde.

Nach sechs Wochen, mithin nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht, beauftragte der Arbeitgeber einen Dedektiv mit der Observation der Arbeitnehmerin.

Der Dedektiv spionierte der Arbeitnehmerin in deren Privatleben hinterher und fertigte dabei unter anderem auch Videoaufnahmen.

Die Arbeitnehmerin hatte dadurch erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.

Sie wollte dafür gut 10.000,00 € Schmerzensgeld, welche ihr erstmals in der Berufungsinstanz vom Landesarbeitsgericht in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen wurden.

Das BAG hat in seiner Entscheidung betont, dass eine

heimliche Video-Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv ohne berechtigten Anlass rechtswidrig ist

und

eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schmerzensgeldansprzuch begründen kann.

Die Entscheidung des BAG bestätigt die bisherige Rechtslage, dass heimliche Videoüberwachungen nicht nur im Arbeitsrecht problematisch sind.

Prozessual wurde dies bislang hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Beweisverwertungsverbots diskutiert.

Die vorliegende Entscheidung gibt einen sehr krassen Fall wieder, welcher sicher nicht alltäglich vor den Gerichten landet.

Im Ergebnis ist bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen – gleich welcher Art – weiter äußerste Vorsicht und Zurückhaltung geboten!

Diese kann und muss immer das letzte Mittel sein und ist nur zulässig wenn es bereits belastbare konkrete Hinweise gibt.

Welche Anforderungen daran zustellen sind musste das BAG nicht entscheiden, da es im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise gab, sondern nur Mutmaßungen des Arbeitgbers, welche sich sehr zu dessen (finanziellen) Leidwesen als falsch herausgestellt haben.

Ob die Arbeitnehmerin wieder genesen und noch beim selben Arbeitgeber tätig ist, ist nicht überliefert, scheint aber mehr als fraglich.

Erfurt, 20.02.2015

Frank Prescher
Rechtsanwalt
Anwaltsmediator