Unterhalt 2019 – Zwei unterschiedliche Halbjahre
Auch für das Jahr 2019 gibt es wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle. Diese ist gültig ab 01.01.2019.
Bei den Einkommensgruppen und Selbstbehaltssätzen gibt es zu der für 2018 gültigen Tabelle keine Veränderungen.
Bei den volljährigen Kindern und zwar egal ob bei einem Elternteil oder außerhalb wohnend, gibt es ebenfalls keine Veränderungen.
Die fehlende Anpassung in der 4. Altersstufe soll dabei dafür sorgen, dass der Abstand zwischen den noch bei einem Elternteil lebenden und außerhalb wohnenden volljährigen Kindern nicht zu gering wird. Diese Tendenz war durch regelmäßige Anpassungen des Mindestunterhalts, welche durch BaFöG-Anpassungen vom Gesetzgeber nicht im Ansatz kompensiert wurden, entstanden. Es handelt sich also um eine notwendige und rechtlich zutreffende Korrekturmaßnahme durch die Rechtsprechung.
Angepasst werden im Jahr 2019 also „nur“ die Tabellenbeträge für die minderjährigen Kinder.
Die leichte und in den letzten Jahren schon fast zur Gewohnheit gewordene Erhöhung folgt der sozial- und steuerrechtlich bedingten Anpassung des gesetzlichen Mindestunterhalts, welcher zugleich die Eingangsstufe der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe bis 1.900,00 €) darstellt.
Eine Besonderheit ist im Jahr 2019 bei den Zahlbeträgen zu beachten:
Im ersten Halbjahr 2019 beträgt das Kindergeld unverändert 194,00 € für das erste und zweite Kind. Ab dem zweiten Halbjahr 2019 erhöht sich das Kindergeld um
10,00 € auf dann 204,00 € für das erste und zweite Kind.
Nach dem die Zahlbeträge im ersten Halbjahr zunächst um mindestens 6,00 € ansteigen, sinken diese bedingt durch die zum 01.07.2019 in Kraft tretende Kindergelderhöhung im zweiten Halbjahr für das erste und zweite Kind um jeweils 5,00 €, also um den hälftigen Betrag der Kindergelderhöhung.
Dies ist normale und logische Folge der gesetzlich unverändert geregelten hälftigen Kindergeldanrechnung.
Betreuende Elternteile können sich unter dem Strich im ersten Halbjahr also über 6,00 € mehr freuen. Im zweiten Halbjahr sind es dann unter Hinzurechnung der vollen Kindergelderhöhung sogar mindestens 11,00 €.
Die genauen Zahlbeträge können in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen werden. Das Original mit Stand 01.01.2019, wie sie vom namensgebenden OLG Düsseldorf veröffentlicht wurde, finden sie hier als ausdruckbare pdf-Datei zum Download:
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2019.
Die Zahlbeträge für das erste Halbjahr finden sie in der pdf-Datei auf Seite 5 und Seite 6 oben. Die Zahlbeträge für das zweite Halbjahr folgen dann auf Seite 6 unten und Seite 7.
Erfurt, den 28.12.2018
Frank Prescher
Rechtsanwalt
Anwaltsmediator