Unterhalt 2020 – Eine schöne Bescherung zum Jahresanfang?!
Zum 01.01.2020 gibt es wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze steigen infolge der Erhöhung von Sozialleistungen kräftig. Beim Mindestunterhalt in der mittleren Einkommensstufe für das 1. und 2. Kind erhöht sich der Zahlbetrag ab 01.01.2020 auf 322,- €/Monat. Das sind 18,- €/Monat mehr als im zweiten Halbjahr 2019. Die Unterhaltsgläubiger bzw. die betreuenden Elternteile wird dies freuen.
Auf der anderen Seite erfolgt aber auch eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze für die Unterhaltsschuldner auf jetzt 1.160,- € für Erwerbstätigte bzw. 960,00 für nicht Erwerbstätige. Die letzte Erhöhung der Selbstbehaltssätze war zum 01.01.2015, mithin vor fünf Jahren erfolgt. Darüber, ob diese Anpassung mit 80,00 € ausreichend bemessen ist, kann man geteilter Meinung sein. Sollte es bei der aktuellen Kostenentwicklung in vielen Bereichen bleiben, wird der neue Selbstbehaltssatz nur kurze Zeit Bestand haben können.
Alle ab 01.01.2020 geltenden Zahlen können in der Originaltabelle unter folgendem Link nachvollzogen werden:
Bei der Originaltabelle ist zu beachten, dass die Tabelle auf der ersten Seite die höheren Bedarfssätze wiedergibt. Die maßgeblichen, etwas geringeren Zahlbeträge finden sich am Ende in gesonderten Tabellen, welche vom Kindergeldbezug (in der Regel durch den betreuenden Elternteil) abhängen.
Mag die Politik sich überlegen, ob der dort aktuell herrschende Trend durch gesetzliche Regelungen (bewusst) Kostensteigerungen zu produzieren, der richtige Weg ist, denn nicht nur ich stelle mir dazu die Frage, wer das alles erwirtschaften soll?
Im Ergebnis wird die Kostensteigerungspolitik vor allem auf dem Rücken der Familien ausgetragen. Die dort vielfach auf beiden Seiten herrschenden wirtschaftlichen Sorgen und Nöte werden – jedenfalls nach meiner Wahrnehmung – nicht ausreichend ernst genommen.
Wenn es um das Thema fiktive Einkünfte für den Fall der Nichtdeckung des Mindestunterhalts geht, machen es sich viele Gerichte zu Lasten von Unterhaltsschuldnern immer noch zu einfach. Ich wage zu bezweifeln, dass sich dies mit der Erhöhung des Selbstbehaltssatzes ändert. Zu befürchten ist vielmehr eine Verschärfung, da die Zahl der sogenannten Mangelfälle weiter steigen wird.
Auch der Mindestlohn wird daran nichts ändern, denn dieser reicht mit aktuellem Stand bei einer Vollzeittätigkeit von 40 h/Woche netto kaum um eine Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Ich traue mich kaum es abschließend zu erwähnen, aber zum 01.01.2021 wird es – das steht jetzt schon fest – eine weitere Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle bei den Bedarfssätzen für Kinder geben. Um hier keine weitere Verwirrung dazu zu stiften, werde ich darüber gesondert und rechtzeitig im Laufe des Jahres 2020 berichten.
Erfurt, den 27.12.2019
RA Frank Prescher
Rechtsanwalt
Anwaltsmediator
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