„Corona-Erlass“ vom TMASGFF vom 19.03.2020
Erlasse vom 13.03.2020 und 16.03.2020 werden aufgehoben, maßgeblich nunmehr Erlass vom 19.03.2020, Inkrafttreten 19.03.2020, 24.00 Uhr.
20200319_Erlass_Massnahmen_Ausbreitung_Virus_SARS-CoV-2
Einige Punkte, insbesondere Verschärfungen zu früheren Erlassen möchte ich wie folgt hervorheben:
Neben der Untersagung für
– Versammlungen, auch Gottesdiensten etc.,
– Beschränkungen der Teilnehmer bei Trauerfeiern und Hochzeiten,
– Gemeinschaftseinrichtungen des Sports, zu schulischen und ausbildungs- und sportfördernden Zwecken
sind folgende Einrichtungen zu schließen:
– Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen; der Straßenverkauf von Eiscafes ist ausgenommen;
– Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit-und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien;
– Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bil¬dungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken;
– Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport-und Freizeiteinrich¬tungen und -angeboten sowie Sportanlagen, Spiel und Bolzplätze, Zoologische Gärten und Tierparks;
– Spielhallen und Spielbanken;
– Tanzlustbarkeiten;
– Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1S. 202);
– Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21 . November 2017 (BGBI. 1S. 3786);
– Prostitutionsbetriebe;
– Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 SGB VIII wie z. B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familien-bildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
– Mehrgenerationenhäuser;
– Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z. B. Senioren¬clubs, Seniorenbüros;
– Jugendbildungs-, Jugenderholungs-und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. § 11 SGB VIII;
– Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen;
– Beratungsstellen;
– Frauenzentren
Der Einzelhandel ist zu schließen, ausgenommen hiervon folgende Bereiche, die weiterhin betrieben werden können:
– Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hoflä¬den;
– Banken und Sparkassen;
– Apotheken;
– Drogerien;
– Sanitätshäuser;
– Optiker;
– Hörgeräteakustiker;
– Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistik¬unternehmen;
– Abhol-und Lieferdienste;
– Wäschereien und Reinigungen;
– Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;
– Zeitungs-und Tabakwarengeschäfte;
– Tierbedarf, Bau-und Gartenmärkte;
– Fernabsatzhandel;
– der Großhandel.
Zusätzlich ausgenommen, also betrieben werden dürfen:
– Handwerks- Dienstleistungs und Beherbegungsbetriebe (jedoch nur zu nicht touristischen Zwecken) und Betriebe für Kfz-Reparaturen.
– Einrichtungen des Gesundheitswesens (Physiotherapie, medizinische Fußpflege)
Untersagt sind:
– Frieseure und Barbiergeschäfte
– Tattoo-, Piercing-, Kosmetikstudios
In jeden Fall sind Ansammlungen von mehr als 10 Personen (auch in Warteschlangen) zu vermeiden, Mindestabstand 1,5m ist einzuhalten, notfalls durch Hausverbote durchzusetzen.
Die Regelung zu Gaststätten ist etwas unübersichtlich.
Gegenüber früheren Erlassen tritt eine deutliche Verschärfung ein. Ein Verzehr vor Ort ist grundsätzlich untersagt.
Es bleibt daher nur die Möglichkeit des Außerhausverkaufes unter Beachtung der allgemeinen Regelungen (Mindestabstand, keine Ansammlung von mehr als 10 Personen auch in Warteschlangen, Hygienevorgaben, Hinweise des Betreibers etc.).
Für Beherbegungsbetriebe (Hotels etc.) ist die Regelung noch komplexer.
Soweit die Beherbergung zu nicht touristischen Zwecken erfolgt, ist die Beherbergung weiterhin zulässig. In diesem Falle ist auch auch zulässig, den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. (Der Verweis auf Ziffer 2 Satz 2 im 2. Absatz zu Ziffer 2 des Erlasses dürfte ein redaktionelles Versehen sein.)
RA Michael Offermanns
19.03.2020
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