Unterhalt 2015 – Höhere Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige

Das OLG Düsseldorf hat am 04.12.2014 die Zahlen zur gleichnamigen Düsseldorfer Tabelle für 2015 bekanntgegeben. Danach gilt grob zusammengefasst folgendes:

 

1. Unterhalsbedarfssätze 2015 bleiben unverändert:

 

bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen in €

Kind

1. Altersstufe
0-5

(Geburt bis 6. Geburtstag)

2. Altersstufe
6-11

(6. bis 12. Geburtstag)

3. Altersstufe
12-17

(12. bis 18. Geburtstag)

bis 1.500,00 €

1.+2.

225 € (317-92)

272 € (364-92)

334 € (426-92)

222 € (317-95)

269 € (364-95)

331 € (426-95)

209,50 € (317-107,50)

256,50 € (364-107,50)

318,50 € (426-107,50)

 

2. Die Selbstbehaltssätze 2015 steigen:

 

Unterhaltspflicht gegenüber:

Selbstbehalt alt
Stand 2013

Selbstbehalt neu
ab 2015

Minderjährigen Kindern und Kindern bis
21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulbildung befinden, wenn der Unterhaltspflichtige
nicht erwerbstätig ist:

800,00 €

880,00 €

Minderjährigen Kindern und Kindern bis
21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulbildung befinden, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1000,00 €

1.080,00 €

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.100,00 €

1200,00 €

anderen volljährigen Kindern

1.200,00 €

1.300,00 €

Eltern:

1.600,00 €

1.800,00 €

 

Die Original Düsseldorfer Tabelle 2015, wie sie jetzt vom namensgebenden OLG Düsseldorf veröffentlicht wurde, finden sie hier als ausdruckbare pdf-Datei zum Download:

 

Düsseldorfer Tabelle 2015.

 

Die Erhöhung des Selbstbehalts wird für die Fälle relevant, in welchen dem erwerbstätigen Unterhalts-schuldner nach Abzug der bestehenden Unterhaltsbedarfe weniger als 1.080,00 € verbleiben (sog. Mangelfall). Betroffen sind nicht nur Mangelfälle aus der Vergangenheit, sondern auch solche, die nach Abzug der Unterhaltsbedarfe unter die neue Selbstbehaltsgrenze von 1.080,00 € fallen.

 

Zum Beispiel musste bei einem bereinigtem Nettoeinkommen von 1.414,00 € und einem Unterhalts-bedarf von 334,00 € in den Jahren 2013 und 2014 noch der volle Unterhaltsbetrag gezahlt werden.

Ab 2015 besteht hier für den Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit seinen Zahlbetrag um exakt 80,00 € pro Monat, mithin um fast 24 % zu reduzieren.

 

Für den Unterhaltsberechtigten bedeutet dies, dass er de facto im Jahr 2015 mit 80,00 € weniger im Monat zurechtkommen muss.

 

Um Härten für den Unterhaltsberechtigten, insb. für minderjährige Kinder zu vermeiden, werden die Gerichte vermutlich wieder mehr Entscheidungen mit sog. fiktiven Einkommen treffen. Solange damit wie in den letzten Jahren maßvoll und zurückhaltend umgegangen wird, ist dies nicht zu beanstanden.

 

Wenn Sie in Ihrem konkreten Fall wissen wollen, ob eine Reduzierung des Kindesunterhalts möglich ist oder eine verlangte Reduzierung rechtmäßig ist, melden Sie sich einfach bei mir!

 

Erfurt, den 05.12.2014

 

Frank Prescher

Rechtsanwalt

Anwaltsmediator