Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 240 EGBGB)

vgl. BGBL 2020, Teil 1 Nr. 14 (Link)

Die Änderung umfasst, zeitlich befristet auf Ansprüche aus den Monaten April bis Juni 20, Regelungen zum Zurückbehaltungsrecht, sowie Stundung für Verbraucher und Kleinstunternehmer.

Diese Anpassung vertraglicher Regeln finden Ihre Grenzen im Interesse des jeweiligen Gläubigers. Führt eine solche Anpassung, etwa Zurückbehaltung von Zahlungen auf Dauerschuldverhältnisse, zur Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts beim Gläubiger, kommt ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht.

Es wird unterschieden zwischen Dauerschuldverhältnissen allgemeiner Natur (etwa Strom, Gas, Telekommunikation) und Miete, Pacht, Arbeit. Hinsichtlich der letztgenanten besonderen Dauerschuldverhältnisse (Pach, Miete, Arbeit) bleibt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen, allein die Kündigung des Vermieters wegen „covidbedingten Rückständen“ ist eingeschränkt (bis 30.06.2022).

Auch das Zurückbehaltungsrecht befreit nicht von der Zahlung, offene Forderungen sind nachzuzahlen.

Ebenso wurden Einschränkungen zur Insolvenzantragspflicht beschlossen.

Alles jedoch nur, soweit wirtschaftliche Folgen im unmittelbaren Zusammenhang mit Covid-19 stehen. Die Regelungen sind daher kein Freischein.

Text wie folgt:

Artikel 5 (entspricht BGBl 2020 Teil 1 Nr. 14 vom 27.03.2020)

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Artikel 240
Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 1
Moratorium

(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauer-schuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht
1. im Zusammenhang mit Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen sowie
2. im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.

(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

§ 2
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

§ 3
Regelungen zum Darlehensrecht

(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungs-leistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leis-tung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.
(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.
(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein-schließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt wer-den. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von zwei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so kann die Rechtsverordnung unverändert erlassen werden.

§ 4
Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts nach § 1 bis längstens zum 30 September 2020 zu verlängern,
2. die in § 2 Absatz 1 und 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens zum 30. September 2020 entstanden sind,
3. den in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraum bis zum 30. September 2020 und die in § 3 Absatz 5 geregelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken,
wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fortbestehen.“

RA Offermanns
30.03.2020

„Corona-Erlass“ vom TMASGFF vom 19.03.2020

Erlasse vom 13.03.2020 und 16.03.2020 werden aufgehoben, maßgeblich nunmehr Erlass vom 19.03.2020, Inkrafttreten 19.03.2020, 24.00 Uhr.

20200319_Erlass_Massnahmen_Ausbreitung_Virus_SARS-CoV-2

Einige Punkte, insbesondere Verschärfungen zu früheren Erlassen möchte ich wie folgt hervorheben:

Neben der Untersagung für
– Versammlungen, auch Gottesdiensten etc.,
– Beschränkungen der Teilnehmer bei Trauerfeiern und Hochzeiten,
– Gemeinschaftseinrichtungen des Sports, zu schulischen und ausbildungs- und sportfördernden Zwecken

sind folgende Einrichtungen zu schließen:

– Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen; der Straßenverkauf von Eiscafes ist ausgenommen;
– Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit-und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien;
– Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bil¬dungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken;
– Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport-und Freizeiteinrich¬tungen und -angeboten sowie Sportanlagen, Spiel und Bolzplätze, Zoologische Gärten und Tierparks;
– Spielhallen und Spielbanken;
– Tanzlustbarkeiten;
– Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1S. 202);
– Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21 . November 2017 (BGBI. 1S. 3786);
– Prostitutionsbetriebe;
– Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 SGB VIII wie z. B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familien-bildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
– Mehrgenerationenhäuser;
– Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z. B. Senioren¬clubs, Seniorenbüros;
– Jugendbildungs-, Jugenderholungs-und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. § 11 SGB VIII;
– Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen;
– Beratungsstellen;
– Frauenzentren

Der Einzelhandel ist zu schließen, ausgenommen hiervon folgende Bereiche, die weiterhin betrieben werden können:

– Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hoflä¬den;
– Banken und Sparkassen;
– Apotheken;
– Drogerien;
– Sanitätshäuser;
– Optiker;
– Hörgeräteakustiker;
– Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistik¬unternehmen;
– Abhol-und Lieferdienste;
– Wäschereien und Reinigungen;
– Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;
– Zeitungs-und Tabakwarengeschäfte;
– Tierbedarf, Bau-und Gartenmärkte;
– Fernabsatzhandel;
– der Großhandel.

Zusätzlich ausgenommen, also betrieben werden dürfen:

– Handwerks- Dienstleistungs und Beherbegungsbetriebe (jedoch nur zu nicht touristischen Zwecken) und Betriebe für Kfz-Reparaturen.
– Einrichtungen des Gesundheitswesens (Physiotherapie, medizinische Fußpflege)

Untersagt sind:
– Frieseure und Barbiergeschäfte
– Tattoo-, Piercing-, Kosmetikstudios

In jeden Fall sind Ansammlungen von mehr als 10 Personen (auch in Warteschlangen) zu vermeiden, Mindestabstand 1,5m ist einzuhalten, notfalls durch Hausverbote durchzusetzen.

Die Regelung zu Gaststätten ist etwas unübersichtlich.

Gegenüber früheren Erlassen tritt eine deutliche Verschärfung ein. Ein Verzehr vor Ort ist grundsätzlich untersagt.

Es bleibt daher nur die Möglichkeit des Außerhausverkaufes unter Beachtung der allgemeinen Regelungen (Mindestabstand, keine Ansammlung von mehr als 10 Personen auch in Warteschlangen, Hygienevorgaben, Hinweise des Betreibers etc.).

Für Beherbegungsbetriebe (Hotels etc.) ist die Regelung noch komplexer.

Soweit die Beherbergung zu nicht touristischen Zwecken erfolgt, ist die Beherbergung weiterhin zulässig. In diesem Falle ist auch auch zulässig, den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. (Der Verweis auf Ziffer 2 Satz 2 im 2. Absatz zu Ziffer 2 des Erlasses dürfte ein redaktionelles Versehen sein.)

RA Michael Offermanns
19.03.2020

Die (gewerbliche) Miete und der Virus

Nachdem Beschränkungen oder vielerorts Schließungen amtlich sind und in den Sternen steht, wie lange die derzeit ergangenen Maßnahmen aufrecht erhalten werden müssen, stellt sich gerade für den gewerblichen Mieter die Frage, ob aufgrund der gegenwärtigen Situation eine Herabsetzung der Miete (Minderung) oder eine Vertragsanpassung verlangt werden kann.

Gleich welche Ausrichtung der eigene Betrieb hat, ob Gaststätte, Fitnessstudio, Diskothek oder Friseur, Umsatzrückgänge oder auch totale Ausfälle sind allgegenwärtig und laufende Mietzahlungen erschweren den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens zunehmend.

Wie ist dem entgegen zu wirken?

In den allermeisten Fällen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz „pacta sunt servanda“, Verträge und damit verbundene Pflichten bleiben bestehen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund wird regelmäßig ausscheiden, da der Vermieter etwaige Beschränkungen, sowie daraus folgende Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Im Übrigen dürfte in den meisten Fällen kein Interesse des Mieters an einer endgültigen Beendigung bestehen.

Bleibt Personal aufgrund eigener Quarantäne oder wegen Betreuung von Kindern der Arbeit entschuldigt fern, fällt dies ebenfalls grundsätzlich unter das sog. Verwendungsrisiko des Mieters und begründet keinen Mangel der Mietsache an sich.

Unlängst wurden in Thüringen folgende Maßnahmen erlassen, hierzu Notfallerlass vom 16.03.2020:

Notfallerlass 16.03.2020

Grundsätzlich liegt das Risiko, die Mietsache zur beabsichtigten Verwendung auch nutzen zu können im Verantwortungs- und Risikobereich des Mieters. Der einzelne Vertrag kann jedoch weitergehende Pflichten des Vermieters vorsehen.

Etwas anderes kann auch dann gelten, wenn der vom Mieter grundsätzlich zu vertretende Risikobereich überschritten wird, wie etwa beim Eingreifen hoheitlicher Maßnahmen oder Gesetzesänderungen.

Die Anforderung an eine solche Vertragsanpassung sind hoch, jedoch bei Betrieben, die der Nr. 1 gem. o.g. Erlass unterfallen, nicht per se ausgeschlossen. Gedanklich gilt hier, je einschneidender der Eingriff und damit gravierender die Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung ist, desto wahrscheinlicher kann eine solche Anpassung verlangt werden.

Zu beachten sind daneben etwa vertragliche Regelungen zur Risikoverteilung, oder auch zur Miethöhe. Ist etwa eine umsatzabhängige Miete vereinbart, so kann die Miete schon aufgrund der Umsatzrückgänge angepasst werden.

Eine Anpassung des Vertrages (§ 313 BGB) wird jedoch die Ausnahme, nicht die Regel darstellen.

Um aktuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten abzumildern, sowie zur Vermeidung mietrechtlicher Konsequenzen, empfiehlt sich daher das Gespräch mit dem jeweiligen Vermieter zu suchen und staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Jedenfalls sollte auch versucht werden, eine Stundung von Mietzahlungen zu erreichen.

Hierzu Musterschreiben Mietstundung

RA Michael Offermanns
18.03.2020