Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 240 EGBGB)
vgl. BGBL 2020, Teil 1 Nr. 14 (Link) Die Änderung umfasst, zeitlich befristet auf Ansprüche aus den Monaten April bis Juni 20, Regelungen zum Zurückbehaltungsrecht, sowie Stundung für Verbraucher und Kleinstunternehmer. Diese Anpassung vertraglicher Regeln finden Ihre Grenzen im Interesse des jeweiligen Gläubigers. Führt eine solche Anpassung, etwa Zurückbehaltung von Zahlungen auf Dauerschuldverhältnisse, zur Gefährdung […]