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Rückforderung von Bearbeitungsgebühren, Verbraucherdarlehen

zu BGH, Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14

Dieser Beitrag knüpft an einen älteren Beitrag an.

Mit Spannung wird die Entscheidung des BGH zum Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs erwartet. Die entsprechende Pressemitteilung des BGH ist hier veröffentlicht.

Die mündliche Verhandlung im Verfahren 348/13 ist bereits am 28.10.2014, 9.00 Uhr.

Das Amtsgericht M’gladbach (36 C 147/13) hat etwa entschieden, dass die Verjährung bereits mit Zahlung zu laufen beginnt. In der Folge bedeutet dies einen Ausschluss von Rückforderungen soweit eine Zahlung bereits im Jahre 2010 oder davor erfolgt ist.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn weiter Zahlungen auf das Darlehen erfolgen, in diesem Fall wäre eine Aufrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen.

Stellt der BGH nunmehr für den Beginn der Verjährung nicht nur auf die Entstehung des Anspruches, sondern auch auf die subjektive Komponente des Verjährungsbeginns ab, so wie es in § 199 BGB grundsätzlich vorgesehen ist, können auch betagte Ansprüche noch geltend gemacht werden.

Auszug Gesetzestext:
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die zu erwartenden Entscheidungen werden diese Frage klären. Bis dahin sollten nun insbesondere in 2011 erfolgte Zahlungen zurückgefordert und bei Ablehnung, bzw. ausbleibender Erstattung der Bank, noch dieses Jahr gerichtlich geltend gemacht werden, da eine Verjährung dieser Forderungen mit Ablauf des 31.12.2014 droht.

Die bloße Zahlungsaufforderung an die Bank führt nicht zu einer Verjährungshemmung! Deshalb könnten einige Banken geneigt sein, solche Ansprüche „über den Jahreswechsel“ zu retten.

RA Offermanns
02.09.2014

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BGH: Versorgung eines verpachteten Grundstücks mit Strom führt zu stillschweigendem Liefervertrag mit Pächter

zu BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13.

Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein Grundstück mit Strom, ohne dass es einen schriftlichen Liefervertrag gibt, und hat der Grundstückseigentümer das Grundstück verpachtet, so kommt bei Stromverbrauch durch den Pächter mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande. Deswegen müsse sich das Energieversorgungsunternehmen mit seinen Zahlungsforderungen an den Pächter, nicht aber an den Eigentümer des Grundstückes wenden, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.07.2014, Az.: VIII ZR 316/13).
Grundstückseigentümer oder Pächter in Anspruch zu nehmen?

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt vom Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 Euro. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29.01.2007 erworben und am 02.02.2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen.
Energieversorger richtet sich an Grundstückseigentümer

Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14.12.2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.11.2010 in Höhe von 32.539,09 Euro.
BGH: Energieversorgungsunternehmen kann nur Pächter in Anspruch nehmen

Das Landgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom BGH zugelassene Revision der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, sei im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbraucht habe, habe er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent angenommen.
Kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen für Feststellung der Vertragsparteien irrelevant

Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führe zu keiner anderen Beurteilung, stellt der BGH klar. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, seien derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.

(Quelle Beck-Online)

Anmerkung

Mit der oben genannten Entscheidung ordnet der BGH den konkludenten Vertragsschluss dem Bereich privater Haushalte zu Grundversorgern nach § 2 Abs. 2 GVVStrom gleich.

Auch nach der GVV Strom kommt ein konkludenter Vertrag durch Abnahme von Strom, also der Annahme der Realofferte, nur mit dem jeweiligen Nutzer, in diesem Bereich etwa dem Mieter, zu Stande.

Das Verhältnis zwischen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer wird in dieser Entscheidung konsequent fortgesetzt und der Vertrag zum tatsächlichen Nutzer bejaht.

 

RA Offermanns

07.07.2014

Verbraucherkredit – Rückforderung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte

Zu BGH XI ZR 170/13

Zur vorgenannten Entscheidung liegt bislang nur die Pressemitteilung vor, die Veröffentlichung des vollständig abgefassten Urteils des BGH steht noch aus. (UPDATE: Link zum Urteil am Ende des Beitrags)

Mit dieser Entscheidung stehen die Chancen für Verbraucher sehr gut, bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückzufordern.

Der BGH stellte in oben genannter Entscheidung fest, dass die jeweiligen Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB (AGB-Recht) unterliegen. Soweit neben den Darlehenszinsen weitere, insbesondere laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte erhoben werden, verstößt dies gegen Treu und Glauben und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass mit laufzeitunabhängigen Gebühren gegen das gesetzliche Leitbild aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen wird.

Mit der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Klauseln ist der Weg für Verbraucher eröffnet, etwaige Zahlungen an die Bank auf der Grundlage einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückzufordern.

Herausgabe von Nutzungen

Überdies kann der Verbraucher im Falle der Rückforderung auch Nutzungen der Bank gemäß § 818 BGB heraus verlangen. Hier wird man regelmäßig den allgemeinen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Ansatz bringen. Die Zinsen laufen in dem Fall ab der Zahlung des Bearbeitungsentgelts.

Verjährung

Noch nicht abschließend geklärt ist, ab welchem Zeitpunkt sich die jeweilige Bank auf eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen kann. Für den Beginn der Verjährung könnte hier auf die ersten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zu diesem Thema im Jahre 2010 abgestellt werden und ab diesem Zeitpunkt gewissermaßen eine Kenntnis des Verbrauchers fingiert und der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden.

Der Geltendmachung von Zahlungen bis 2010 könnte daher die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.

Laufende Kredite

Nachdem jedoch auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann, ist auch die Geltendmachung weiter zurückliegender Zahlungen von Bearbeitungsentgelten im Wege der Aufrechnung gegen laufende Zahlungen aus dem jeweiligen Kreditvertrag nicht ausgeschlossen.

Auch bei weiter zurückliegenden Zahlungen, jedoch noch laufenden Krediten, sollte die Rückforderung in Betracht gezogen werden.

 

Die Pressemitteilung finden Sie hier

 

UPDATE:

Die Entscheidung des BGH liegt nunmehr in Volltext vor.

 

RA Offermanns

04.07.2014