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Kindergelderhöhung 2015 und 2016

 

1. Fakten und Zahlen:

Die von der Politik vollmundig versprochene und mehr als überfällige Kindergelderhöhung ist seit dem 22.07.2015 verbindlich gesetzlich geregelt. Sie ist Bestandteil des Gesetzgebungspakets mit dem sperrigen Namen Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieses Paket im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2015 Teil 1, Nr. 30, Seite 1202 ff. verkündet. Die Kindergelderhöhung erfolgt aus finanzpolitischen Gründen danach in zwei Teilschritten:

 rückwirkend ab 01.01.2015 für das erste und zweite Kind mit 4,00 € und

ab 01.01.2016 dann nochmal um weitere 2,00 €.

Für das erste und zweite Kind ergibt sich in den Jahren 2015 und 2016 somit insg. eine Erhöhung um 6,00 €.

Die letzte Kindergelderhöhung hatte es 2010 gegeben.

Zusammengefasst gelten für das

 Kindergeld

danach folgende Zahlen:

Jahr

1. Kind

2. Kind

3. Kind

ab 4. Kind

2010

184 EUR

184 EUR

190 EUR

215 EUR

2015

188 EUR

188 EUR

194 EUR

219 EUR

2016

190 EUR

190 EUR

196 EUR

221 EUR

 

2. Aus- und Nachzahlung voraussichtlich ab September/Oktober 2015 :

Bedingt durch die Verkündung des Gesetzespakets kurz vor der parlamentarischen Sommerpause wird die Umsetzung der Auszahlung des erhöhten Kindergeldes noch etwas dauern. Optimisten gehen davon aus, dass das erhöhte Kindergeld frühestens ab September 2015 gezahlt wird. Realistischer erscheint eine Auszahlung insb. auch der Nachzahlungsbeträge jedoch ab
Oktober 2015.

 

3. Sonderregelung zur Anrechnung für das Jahr 2015:

Vor dem Hintergrund verschiedener Anrechnungsvorschriften wurde insb. für die rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes eine gesetzliche Sonderregelung getroffen. Diese findet sich in dem

 Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes.

Nach dieser Sonderregelung sind Anrechnungen der Kindergelderhöhung im Jahr 2015 insgesamt ausgeschlossen. Eine Anrechnung auf Sozialleistungen erfolgt danach im Jahr 2015 nicht. Dies nicht nur für die Nachzahlung ab 01.01.2015 sondern auch für laufende Kindergeldzahlungen bis einschließlich zum 31.12.2015. Diese Ausnahme gilt nach Abs. 3 des Gesetztes auch für die Kindergeldanrechnung gem. § 1612b BGB beim zivilrechtlichen Unterhalt, d.h. im Jahr 2015 wird bis einschließlich 31.12.2015 „nur“ das bisherige Kindergeld hälftig angerechnet. Ab 2016 gilt dann sowohl bei der Anrechnung auf laufende Sozialleistungen als auch beim zivilrechtlichen Unterhalt wider der ganz normale Anrechnungsmodus.

 

Erfurt, den 10.08.2015

Frank Prescher
Rechtsanwalt
Anwaltsmediator

 

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