Kündigung wegen Facebook Bildern?!

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche und ordentliche Kündigung einer Kinderkrankenpflegerin, die Fotos eines von ihr auf der Kinderintensivstation betreuten Kindes bei Facebook veröffentlich hatte, für unwirksam erachtet. Zwar könne die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern in einem sozialen Netzwerk grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier sei eine Kündigung – auch eine ordentliche – aber aufgrund der konkreten Umstände unverhältnismäßig und nur eine Abmahnung zulässig gewesen (Urteil vom 11.04.2014, Az.: 17 Sa 2200/13).

Krankenpflegerin veröffentlichte Fotos eines Kinderpatienten auf Facebook

Die Arbeitnehmerin wurde in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß. Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung für unwirksam. Dagegen legte die Arbeitgeberin Berufung ein.

LAG: Unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern in sozialem Netzwerk kann
außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG hat die Kündigung ebenfalls für unwirksam gehalten. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Denn eine unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern verstoße in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht und verletze die Persönlichkeitsrechte des Patienten. Dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne.

Kündigung hier aber unverhältnismäßig

Im vorliegenden Fall war eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Auffassung des LAG aber unverhältnismäßig. Die Arbeitgeberin hätte lediglich eine Abmahnung aussprechen dürfen. Das Gericht kommt nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass von der Arbeitgeberin erwartet werden konnte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen: Die Arbeitnehmerin habe eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut gehabt, der sie Ausdruck verliehen habe. Das Kind sei aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren gewesen. Es sei durch die Bilder nicht bloßgestellt worden. Vielmehr sei die Veröffentlichung geeignet gewesen, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei, habe den Bildern nicht entnommen werden können. Auch habe es auf ihnen keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde. Zudem habe die Arbeitnehmerin die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt.

Quelle: BeckOnline

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