Verbraucherkredit – Rückforderung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte

Zu BGH XI ZR 170/13

Zur vorgenannten Entscheidung liegt bislang nur die Pressemitteilung vor, die Veröffentlichung des vollständig abgefassten Urteils des BGH steht noch aus. (UPDATE: Link zum Urteil am Ende des Beitrags)

Mit dieser Entscheidung stehen die Chancen für Verbraucher sehr gut, bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückzufordern.

Der BGH stellte in oben genannter Entscheidung fest, dass die jeweiligen Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB (AGB-Recht) unterliegen. Soweit neben den Darlehenszinsen weitere, insbesondere laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte erhoben werden, verstößt dies gegen Treu und Glauben und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass mit laufzeitunabhängigen Gebühren gegen das gesetzliche Leitbild aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen wird.

Mit der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Klauseln ist der Weg für Verbraucher eröffnet, etwaige Zahlungen an die Bank auf der Grundlage einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückzufordern.

Herausgabe von Nutzungen

Überdies kann der Verbraucher im Falle der Rückforderung auch Nutzungen der Bank gemäß § 818 BGB heraus verlangen. Hier wird man regelmäßig den allgemeinen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Ansatz bringen. Die Zinsen laufen in dem Fall ab der Zahlung des Bearbeitungsentgelts.

Verjährung

Noch nicht abschließend geklärt ist, ab welchem Zeitpunkt sich die jeweilige Bank auf eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen kann. Für den Beginn der Verjährung könnte hier auf die ersten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zu diesem Thema im Jahre 2010 abgestellt werden und ab diesem Zeitpunkt gewissermaßen eine Kenntnis des Verbrauchers fingiert und der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden.

Der Geltendmachung von Zahlungen bis 2010 könnte daher die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.

Laufende Kredite

Nachdem jedoch auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann, ist auch die Geltendmachung weiter zurückliegender Zahlungen von Bearbeitungsentgelten im Wege der Aufrechnung gegen laufende Zahlungen aus dem jeweiligen Kreditvertrag nicht ausgeschlossen.

Auch bei weiter zurückliegenden Zahlungen, jedoch noch laufenden Krediten, sollte die Rückforderung in Betracht gezogen werden.

 

Die Pressemitteilung finden Sie hier

 

UPDATE:

Die Entscheidung des BGH liegt nunmehr in Volltext vor.

 

RA Offermanns

04.07.2014

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