Mindestlohn-Erhöhung kommt früher als zunächst geplant

Der Mindestlohn von 8,50 Euro soll ein Jahr früher als ursprünglich geplant angehoben werden. Das sieht die geänderte Fassung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (BT-Drs. 18/1558, 18(11)183) der Bundesregierung vor, das der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales am 02.07.2014 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen hat. Die Linke enthielt sich. Am 03.07.2014 wird der Bundestag in abschließender Lesung über den Entwurf beraten, wie die Bundestagspressestelle mitteilt.

 
Mindestlohn von 8,50 Euro wird ab 2017 voll greifen

Das Tarifpaket sieht vor, erstmals in Deutschland einen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro ab 2015 einzuführen. Tarifverträge mit einem niedrigeren Brutto-Stundenlohn sollen in einer Übergangsphase jedoch bis Ende 2016 gültig bleiben können, sodass der Mindestlohn erst ab 2017 voll greift. Über die geplanten Ausnahmeregelungen und andere Detailfragen wie die Arbeit der Mindestlohnkommission hatte es jedoch bis zuletzt Diskussionen gegeben. Erst am 30.06.2014 fand dazu eine Expertenanhörung im Bundestag statt.

 
Neu: Separate Übergangslösungen für Zeitungsbranche

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sieht nun vor, dass die Mindestlohnkommission nicht jährlich, sondern alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns, orientiert an der nachlaufenden Tarifentwicklung, entscheidet. Der Zeitpunkt der erstmaligen Erhöhung des Mindestlohns wird jedoch von 2018 auf 2017 vorverlegt. Neu sind auch separate Übergangslösungen für die Zeitungsbranche: So sollen Zeitungszusteller ab 2015 einen Anspruch auf 75%, ab 2016 auf 85% und ab 2017 dann auf 8,50 Euro pro Stunde haben. Für alle anderen Branchen sind Übergangslösungen nur aufgrund von Tarifverträgen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz möglich.

 
Auch Ausnahmeregeln für Praktikanten geändert

Geändert wurden außerdem die Ausnahmeregeln für Praktikanten: Zwar sind verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung weiter grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung gilt jedoch, dass erst nach drei Monaten und nicht wie bisher nach sechs Wochen der Mindestlohn gezahlt werden muss.

 
Geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung im SGB IV neu definiert

Neu definiert wird darüber hinaus die geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung im SGB IV. Demnach liegt diese nun vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Bisher waren dies zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage. Kost und Logis von Saisonarbeitern können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Laut Änderungsantrag soll diese Regelungen möglichen Problemen bei der Saisonarbeit durch Einführung des Mindestlohns Rechnung tragen.

 
SPD sieht Tarifautonomie insgesamt gestärkt

Einig waren sich in der Sitzung alle Fraktionen darin, dass es sich um eine Entscheidung mit historischer Dimension handelt. Die Beschlüsse trügen zweifellos die Züge eines «großen Kompromisses» und seien keineswegs eine Abkehr von der sozialen Marktwirtschaft, sondern deren Erweiterung, hieß es von CDU/CSU. Die SPD-Fraktion betonte, mit dem Gesetz werde nicht nur eine «untere Haltelinie» gezogen, sondern die Tarifautonomie insgesamt gestärkt.

 
Linke und Grüne kritisieren Ausnahmeregelungen für Jugendliche und Langzeitarbeitslose

Die Linke bezeichnete die Ausnahmeregelungen für unter 18-Jährige als Altersdiskriminierung und für Langzeitarbeitslose als entwürdigend. Die Grünen fragten, wie man angesichts der Ausnahmen von einem flächendeckenden Mindestlohn reden könne. In keinem anderen Land mit Mindestlöhnen gebe es eine solche Benachteiligung von Langzeitarbeitslosen und Jugendlichen, hieß es aus der Fraktion.

(Quelle Beck-Online)

RA Offermanns

04.07.2014

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