Rückforderung von Bearbeitungsgebühren, Verbraucherdarlehen
zu BGH, Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14
Dieser Beitrag knüpft an einen älteren Beitrag an.
Mit Spannung wird die Entscheidung des BGH zum Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs erwartet. Die entsprechende Pressemitteilung des BGH ist hier veröffentlicht.
Die mündliche Verhandlung im Verfahren 348/13 ist bereits am 28.10.2014, 9.00 Uhr.
Das Amtsgericht M’gladbach (36 C 147/13) hat etwa entschieden, dass die Verjährung bereits mit Zahlung zu laufen beginnt. In der Folge bedeutet dies einen Ausschluss von Rückforderungen soweit eine Zahlung bereits im Jahre 2010 oder davor erfolgt ist.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn weiter Zahlungen auf das Darlehen erfolgen, in diesem Fall wäre eine Aufrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Stellt der BGH nunmehr für den Beginn der Verjährung nicht nur auf die Entstehung des Anspruches, sondern auch auf die subjektive Komponente des Verjährungsbeginns ab, so wie es in § 199 BGB grundsätzlich vorgesehen ist, können auch betagte Ansprüche noch geltend gemacht werden.
Auszug Gesetzestext:
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die zu erwartenden Entscheidungen werden diese Frage klären. Bis dahin sollten nun insbesondere in 2011 erfolgte Zahlungen zurückgefordert und bei Ablehnung, bzw. ausbleibender Erstattung der Bank, noch dieses Jahr gerichtlich geltend gemacht werden, da eine Verjährung dieser Forderungen mit Ablauf des 31.12.2014 droht.
Die bloße Zahlungsaufforderung an die Bank führt nicht zu einer Verjährungshemmung! Deshalb könnten einige Banken geneigt sein, solche Ansprüche „über den Jahreswechsel“ zu retten.
RA Offermanns
02.09.2014
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