Unterhalt 2015 – Update: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.08.2015
Seit 22.07.2015 ist es amtlich: Das angekündigte und mehr als überfällige
wurde nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2015 Teil 1, Nr. 30, Seite 1202 ff. verkündet. Damit werden sowohl das Kindergeld also auch die steuerlichen Freibeträge erstmals seit 2010 erhöht. Der Mindestunterhalt erhöht sich damit ebenfalls erstmals seit 2010, da dieser an die steuerlichen Freibeträge gekoppelt ist. Der Mindestunterhalt stellt zugleich die Eingangsstufe = Einkommensgruppe 1 (bis 1.500,00 €) der Düsseldorfer Tabelle dar. Das OLG Düsseldorf hat entsprechend am 28.07.2015 die ab 01.08.2015 geltenden Zahlen zur gleichnamigen Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. Danach gelten folgende Zahlen:
1. Kindergeld
Jahr | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | ab 4. Kind |
2010 | 184 EUR | 184 EUR | 190 EUR | 215 EUR |
2015 | 188 EUR | 188 EUR | 194 EUR | 219 EUR |
2016 | 190 EUR | 190 EUR | 196 EUR | 221 EUR |
2. Mindestunterhalt
Jahr |
Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen des |
1. Altersstufe 0-5 (Geburt bis 6. Geburtstag) |
2. Altersstufe 6-11 (6. bis 12. Geburtstag) |
3. Altersstufe 12-17 (12. bis 18. Geburtstag) |
2010 | 1 (bis 1.500 EUR) | 317 EUR | 364 EUR | 426 EUR |
2015 | 1 (bis 1.500 EUR) | 328 EUR | 376 EUR | 440 EUR |
2016 | 1 (bis 1.500 EUR) | 335 EUR | 384 EUR | 450 EUR |
3. Zahlbeträge = Mindestunterhalt nach hälftiger Kindergeldanrechnung
(entspricht der Einkommensgruppe 1 = bis 1.500 EUR nach der DT)
Gültig ab: | Kind | 1. Altersstufe 0-5 (Geburt bis 6. Geburtstag) gem. § 1612a Abs.1 BGB = 87 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags |
2. Altersstufe 6-11 (6. bis 12. Geburtstag) gem. § 1612a Abs.1 BGB = 100 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags |
3. Altersstufe 12-17 (12. bis 18. Geburtstag) gem. § 1612a Abs.1 BGB = 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags |
01.01.2010 | 1.+2. | 225 EUR (317-92) |
272 EUR (364-92) |
334 EUR (426-92) |
3. | 222 EUR (317-95) |
269 EUR (364-95) |
331 EUR (426-95) |
|
4. | 209,50 EUR (317-107,50) |
256,50 EUR (364-107,50) |
318,50 EUR (426-107,50) |
|
01.08.2015 | 1.+2. | 236 EUR (328-92) |
284 EUR (376-92) |
348 EUR (440-92) |
3. | 233 EUR (328-95) |
281 EUR (376-95) |
345 EUR (440-95) |
|
4. | 220,50 EUR (328-107,50) |
268,50 EUR (376-107,50) |
332,50 EUR (440-107,50) |
|
01.01.2016 | 1.+2. | 240 EUR (335-95) |
289 EUR (384-95) |
355 EUR (450-95) |
3. | 237 EUR (335-98) |
286 EUR (384-98) |
352 EUR (450-98) |
|
4. | 224,50 EUR (335-110,50) |
273,50 EUR (384-110,50) |
339,50 EUR (450-107,50) |
Die Original Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.08.2015, wie sie jetzt vom namensgebenden OLG Düsseldorf veröffentlicht wurde, finden sie hier als ausdruckbare pdf-Datei zum Download:
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.08.2015.
4. Zum „Leerlauf“ der rückwirkenden Erhöhung des Midestunterhalts
Nach der gesetzlichen Regelung gilt die Erhöhung des Mindestunterhalts rückwirkend bereits ab 01.01.2015.
Man könnte daher auf den Gedanken kommen, dass sich daraus etwaig ergebende höhere Unterhaltszahlbeträge auch rückwirkend geltend gemacht werden könnten.
Dem steht jedoch § 1613 BGB entgegen, welcher eine Zahlungsverpflichtung für zurückliegenden Zeiträume zutreffend einschränkt.
In Übereinstimmung damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die die gleichnamige Tabelle erst mit Stand 01.08.2015 angepasst und in der Pressemitteilung 11/2015 vom 23.07.2015 dazu zutreffend folgendes klargestellt:
„Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01. August 2015.“
Obwohl die Düsseldorfer Tabelle und auch eine Pressmitteilung keine Gesetzeskraft entfalten, sollte die Wirkung dieser zutreffenden Klarstellungen nicht unterschätzt werden.
Der Versuch eine Erhöhung der Unterhaltszahlbeträge allein auf Basis der Gesetzesänderung rückwirkend schon ab 01.01.2015 durchzusetzen ist danach von vorne herein zum Scheitern verurteilt. Sollte ein Titel mit Bezug auf den Mindestunterhalt vorliegen gilt letztendlich dasselbe. Sollte versucht werden, daraus höheren Unterhalt für die Zeit vor dem 01.08.2015 zu vollstrecken, drohen Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche. Letztere insb. im Rahmen des dann zu erwartenden bzw. angezeigten Vollstreckungsschutzes.
5. Sonderregelung zur Anrechnung der Kindergelderhöhung für 2015
Damit es im Unterhaltsrecht für das Jahr 2015 nicht langweilig wird, hat sich der Gesetzgeber mit dem
Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes
noch etwas Besonderes einfallen lassen. Diese Sonderregelung soll einerseits Klarheit zu Anrechnungsfragen im Hinblick auf die erstmals rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes schaffen und andererseits auch den Behörden Zeit bis zum 31.12.2015 geben, um die Kindergelderhöhung umzusetzen. So sollen insb. beim Sozialleistungsbezug Überzahlungen und Rückforderungen vermeiden werden. Dies ist sinnvoll und notwendig und kommt zudem den betroffenen Familien zu Gute.
Nach der Sonderregelung sind Anrechnungen der Kindergelderhöhung im Jahr 2015 insgesamt ausgeschlossen. Eine Anrechnung auf Sozialleistungen erfolgt danach im Jahr 2015 nicht. Dies nicht nur für die Nachzahlung ab 01.01.2015 sondern auch für laufende Kindergeldzahlungen bis einschließlich zum 31.12.2015. Diese Ausnahme gilt nach Abs. 3 des Gesetztes auch für die Kindergeldanrechnung gem. § 1612b BGB beim zivilrechtlichen Unterhalt, d.h. im Jahr 2015 wird bis einschließlich 31.12.2015 „nur“ das bisherige Kindergeld hälftig angerechnet.
Ab 2016 gilt dann sowohl bei der Anrechnung auf laufende Sozialleistungen als auch beim zivilrechtlichen Unterhalt wider der ganz normale Anrechnungsmodus.
Erfurt, den 10.08.2015
Frank Prescher
Rechtsanwalt
Anwaltsmediator