Bundesgerichtshof schafft weitere Klarheit zur Frage der Verwirkung von Elternunterhalt
Die Hürden für eine Verwirkung, d.h. für einen Ausschluss der Unterhaltspflicht von Kindern gegen über deren Eltern und Großeltern, sind und bleiben nach dem BGH-Beschluss vom 12.02.2014, Aktenzeichen: XII ZB 607/12, sehr hoch.
Im entschiedenen Fall wurde ein gut verdienender Beamter von der Hansestadt Bremen auf ca. 9.000,00 € Heimkosten in Anspruch genommen.
Die Höhe des geltend gemachten übergegangenen Unterhaltsanspruchs war in der Revisionsinstanz vor dem BGH unstreitig.
Es ging „nur“ noch um die Rechtsfrage der Verwirkung.
Diese hat der BGH klar verneint und den beklagten Beamten zur Zahlung verurteilt.
Der Kontaktabbruch des Vaters und die Enterbung des in Anspruch genommenen Sohnes reichen nach klarer Aussage des BGH für eine Verwirkung der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt nicht aus.
Relevant bzw. bitter ist die Entscheidung vor allem für Kinder, deren Eltern im Alter verarmen oder welche, wie im vorliegenden Fall, die horrenden Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim nicht vollständig selbst tragen können.
Normalverdiener mit unterhaltspflichtigen Kindern müssen sich insoweit kaum Sorgen machen.
Der Selbstbehaltssatz beim Elternunterhalt beträgt derzeit 1.600,00 € und ist damit deutlich höher als etwa beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt.
Zudem steht der Elternunterhalt und der Unterhalt von sonstigen Verwandent insb. Großeltern in der Rangfolge des § 1609 BGB erst an 6. bzw. 7. Stelle, d.h. zuerst werden alle anderen Unterhaltspflichten und der Selbstbehalt vom Einkommen abgezogen.
In vielen Fällen besteht daher schon kein Unterhaltsanspurch welcher auf Sozialleistungsträger übergehen kann.
Bestehen allerdings keine anderen vorrangigen Unterhaltspflichten mehr, kann insb. bei noch Berufstätigen der Selbstbehalt von 1.600,00 € nicht selten überschritten werden, so dass dann Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt geschuldet ist.
So war es offenbar in dem vom BGH entschiedenen Fall, welcher dem Unterhaltspflichtigen Sohn – anders als Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz – in der Revisionsinstanz nicht helfen wollte.
Die Entscheidung ist rechtsdogmatisch korrekt, d.h. fügt sich in die bisherige zurückhaltende Rechtsprechung zur Verwirkung ein.
Darüber, ob die Entscheidung die Überschrift im Namen des Volkes verdient hat, d.h. dem Rechtsempfinden einer Mehrheit der Bevölkerung entspricht, kann man dagegen trefflich streiten.
Frank Prescher
Rechtsanwalt
Anwaltsmediator