BGH schafft weitere Klarheit zur Frage der Befristung von Ehegattenunterhalt – hier bei Renteneintritt des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten
Mit dem Renteneintritt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ändert sich dessen Einkommenssituation in aller Regel so erheblich, dass die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels möglich und notwendig ist.
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH kann dies auch zum Ende der Pflicht zur Unterhaltszahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Berfristung führen.
Dies selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte dauerhaft erkrankt ist.
In dem vom BGH jetzt entschiedenen Fall hatte der unterhaltspflichtige Ehemann die Befristung des an seine Ehefrau zu zahlenden Unterhalts ab seinem Renteneintritt geltend gemacht.
Die Ehegatten waren bei Renteneintritt des Ehemanns bereits langjährig geschieden.
Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte somit während seiner Erwerbstätigkeit bereits langjährig Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau gezahlt.
Damit lagen bereits einige wesentliche Grundvoraussetzungen für die Befristung des Ehegattenunterhalts vor.
In erster Instanz vor dem Amtsgericht – Familiengericht – wurde dem Begehren des Ehemanns auf Befristung stattgegeben.
Das Oberlandesgericht (OLG) sah dies in zweiter Instanz etwas anders, d.h. lehnte die Befristung des Unterhalts zum Renteneintritt ab, reduzierte aber den Unterhaltszahlbetrag deutlich.
Der BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
In seiner Entscheidung positioniert sich der BGH im Ergebnis klar für eine Befristung.
Dabei schafft der BGH bei der maßgeblichen Frage eines ehebedingten Nachteils u.a. Klarheit dazu, dass eine Krankheit des Unterhaltsberechtigten in der Regel kein ehebedingter Nachteil ist.
Soweit – wie im entschiedenen Fall – der Unterhaltsberechtigte ausreichende Altersvorsorgen aufbauen konnte, soll es nach der BGH-Entscheidung auch keinen ehebedingten Nachteil darstellen, dass ohne die Ehe durch den Unterhaltsberechtigten höhere Altersvorsorgen hätten gebildet werden können.
Im vom BGH entschiedenen Fall lagen somit keine ehebedingten Nachteile (mehr) vor, so dass eine Befristung möglich ist.
Die für eine Befristung notwendige Abwägung wollte der BGH dem OLG allerdings nicht abnehmen und hat die Sache daher an das OLG zurückverwiesen.
Vor dem OLG hat der unterhaltspflichtige Ehemann nach den Ausführungen des BGH begründete Aussicht auf eine endgültige Befristung seiner Unterhaltszahlungspflicht.
Nachdem seit dem Renteneintritt des Ehemann bis zu BGH-Entscheidung bereits drei Jahre vergangen sind, wird die spannendste Frage vor dem OLG nun sein, ob die Befristung, was durchaus möglich ist, rückwirkend zum Renteneintritt anerkannt wird oder aber zu einem späteren Zeitpunkt, etwa der BGH-Entscheidung.
Die vorangegangene Entscheidung des OLG und der darin zum Ausdruck kommende Versuch einer salomonischen Lösung, lässt eher letzteres vermuten. Für den Ehemann würde dies bedeuten, dass er eine Befristung erhält, jedoch nicht zum begehrten Zeitpunkt.
Er müsste – soweit er nicht ohnehin unter Vorbehalt gezahlt haben sollte – noch eine fixe Summe an Unterhalt nachzahlen.
Damit wäre dann aber endgültig Schluss mit der Zahlung von Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau.
Aus Sicht des unterhaltspflichtigen Ehemanns könnte man diese Lösung am besten mit dem Sprichwort: „Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!“ umschreiben.
Unterhaltsberechtigte Ehegatten müssen sich nach der BGH-Entscheidung mehr denn je darauf einstellen, dass sie nicht (mehr) bis an ihr Lebensende Anspruch auf Unterhalt haben, sondern vielmehr nicht nur das Gesetz, sondern mehr und mehr auch die Gerichte erwarten, dass die Eigenverantwortung wahrgenommen und sich nicht auf der Einkommenssituation des anderen „ausgeruht“ wird.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen.
Sie rundet die bisherige Rechtsprechung zum Thema Befristung von Ehegattenunterhalt zutreffend ab.
BGH, Beschluss vom 14.05.2014, Az.: XII ZB 301/12
Frank Prescher
Rechtsanwalt
Anwaltsmediator